OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2002
S 7423- 1 - StO 352

OFD Hannover - Verfügung vom 31.10.2002 (S 7423- 1 - StO 352) - DRsp Nr. 2008/83434

OFD Hannover, Verfügung vom 31.10.2002 - Aktenzeichen S 7423- 1 - StO 352

DRsp Nr. 2008/83434

Goldmünzen als Anlagegold nach § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG

  • Seit dem 1. Januar 2000 sind die Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen mit Anlagegold nach § 25 c UStG steuerfrei.

    Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen.

    Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlichen neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Liste für 2002 im Abl. EG 2001 Nr. C 302 S. 12). Die in dieser Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für das das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Ein Abdruck dieser Liste kann durch die Finanzämter bei der OFD angefordert werden.

    Einem Unternehmer ist es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen mit Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen.