OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.02.2008
S 2221/124 - St 135

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.02.2008 (S 2221/124 - St 135) - DRsp Nr. 2008/92312

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.02.2008 - Aktenzeichen S 2221/124 - St 135

DRsp Nr. 2008/92312

Basisversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. Rürup-Rente); Sonderausgabenabzug und Arbeitsanleitung zum Umgang mit der sog. Rürup-Rente

SA-Abzug seit 2005

Zu den Sonderausgaben gehören seit 2005 auch Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. Rürup-Rente).

1 Voraussetzungen

Voraussetzungen nach § 10 EStG

Beiträge zu einer Basisrente werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wenn die zukünftige Basisrente die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge an einen Anbieter im Sinne des § 80 EStG (ab 2006) oder an ein Versicherungsunternehmen geleistet werden, welches seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes hat und dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und d EStG). Nähere Ausführungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30.1.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003/IV C 5 - S 2345/08/0001.

Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einer sog. „Rürup-Rente” sind danach insbesondere, dass:

  • Vers.-beginn nach dem 31.12.2004