SA-Abzug seit 2005
Zu den Sonderausgaben gehören seit 2005 auch Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. Rürup-Rente).
Voraussetzungen nach § 10 EStG
Beiträge zu einer Basisrente werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wenn die zukünftige Basisrente die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge an einen Anbieter im Sinne des § 80 EStG (ab 2006) oder an ein Versicherungsunternehmen geleistet werden, welches seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes hat und dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und d EStG). Nähere Ausführungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30.1.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003/IV C 5 - S 2345/08/0001.
Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einer sog. „Rürup-Rente” sind danach insbesondere, dass:
Vers.-beginn nach dem 31.12.2004
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