Die OFD Karlsruhe übersendet die Unterlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Der BFH hat mit dem Urteil v. 15.07.2008 entschieden, dass der Grundbesitzwert für ein sog. Badepark-Grundstück gemäß § 147 BewG festzustellen ist, da sich keine übliche Miete i. S. des § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt.
Darüber hinaus stellte der BFH zur Frage der Verbindlichkeit von Bodenrichtwerten sowie den Anforderungen an einen Verkehrswertnachweis noch folgendes fest:
Bodenrichtwerte sind verbindlich und unterliegen keiner gerichtlichen Überprüfung
Die für die Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG maßgebenden Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.
Beachtung der Angleichung an den Verkehrswert
Werden Grundstücke, bei denen nicht die Ertragserzielung im Vordergrund steht, im Ertragswertverfahren bewertet, muss (im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts) jedenfalls dem letzten Abschnitt einer derartigen Bewertung - nämlich der Angleichung an den Verkehrswert - besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
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