OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.08.2008
S 2332/36 - St 141

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.08.2008 (S 2332/36 - St 141) - DRsp Nr. 2008/92777

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 06.08.2008 - Aktenzeichen S 2332/36 - St 141

DRsp Nr. 2008/92777

Besteuerung der Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes

In der Verfügung vom 26.1.2007, S 233.2/36 - St 131, wurde die steuerliche Behandlung der Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes (FPD) dargestellt. Diese Zahlungen stellten bisher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Mit Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 30.1.2008 (GBl. S 77) sind die Bestimmungen bezüglich der Gewährung von Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes neu geregelt worden. Die Verordnung ist zum 21.2.2008 in Kraft getreten. Aufgrund dieser geänderten Verordnung erhalten Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Für diese Aufwandsentschädigungen gilt die Vereinfachungsregelung der R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2008. Danach bleiben die Vergütungen in Höhe von 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens aber zu 175 Euro monatlich steuerfrei. Ein nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbetrag kann auf andere Monate desselben Kalenderjahres der Tätigkeit als Polizeifreiwilliger übertragen werden. Auf die Ausführungen in H 3.12 (Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge) LStH wird verwiesen.