OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2004
S 2170 A - 14/2004-St 315

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2004 (S 2170 A - 14/2004-St 315) - DRsp Nr. 2008/88201

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 06.09.2004 - Aktenzeichen S 2170 A - 14/2004-St 315

DRsp Nr. 2008/88201

Mitteilungen für Zwecke der Überwachung der Ausschlussklauseln sowie der Fristen des § 6 Abs. 5 Sätze 4-6 EStG und des § 16 Abs. 3 Satz 3 f. EStG

1. Allgemeines

Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BStBl 2001 I S. 35) wurde die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sowie bei Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) neu geregelt.

Die Übertragung bzw. die Überführung von Wirtschaftsgütern war Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen. Das hierzu ausgearbeitete Skript ist in FAIR unter ESt/Fortbildung/PG2003Bp eingestellt.

Die Buchwertfortführung ist danach davon abhängig, dass

  • der Übernehmer das Einzelwirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nicht veräußert oder entnimmt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG; im letzteren Fall beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsgüter). Die dreijährige Sperrfrist beginnt mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Übertragung bzw. der Realteilung.

  • mit der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 5 und § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) und

  • innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).

2. Überwachungsverfahren