OFD Karlsruhe - Verfügung vom 08.12.2004
S 2144 A - St 313

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 08.12.2004 (S 2144 A - St 313) - DRsp Nr. 2008/88421

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 08.12.2004 - Aktenzeichen S 2144 A - St 313

DRsp Nr. 2008/88421

Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 EStG 1998 oder § 13 Abs. 4 EStG

Der Betriebsausgabenabzug wird für betrieblich veranlasste Schuldzinsen eingeschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs.

Zu den Entnahmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die bis zum 31.12.1998 zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand. Diese Entnahme ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a EStG für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 zu berücksichtigen. Die gesetzliche Steuerfreiheit des Entnahmegewinns steht dem nicht entgegen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Entnahme bei der Ermittlung der Überentnahmen mit dem Buchwert angesetzt werden (Tz 8 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, Anhang 16 I EStH 2003).