OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.01.2008
S 0338/48 - St 332

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.01.2008 (S 0338/48 - St 332) - DRsp Nr. 2008/92301

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.01.2008 - Aktenzeichen S 0338/48 - St 332

DRsp Nr. 2008/92301

Rechtsbehelfe und Stundungsanträge wegen der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Einsprüche gegen vorläufige ErbSt/SchSt-Festsetzungen sind als unzulässig zu verwerfen

Nach Auffassung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (vgl. Schreiben an das BMF vom 17.12.2007) sind Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2007 (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt ist. Das BMF hat diese Auffassung bestätigt (vgl. BMF-Schreiben vom 9.1.2008).