OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.04.2005
S 3014 b A - St 434

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.04.2005 (S 3014 b A - St 434) - DRsp Nr. 2008/88913

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 12.04.2005 - Aktenzeichen S 3014 b A - St 434

DRsp Nr. 2008/88913

Feststellung von Grundbesitzwerten; Ermittlung der Jahresmiete bei Betriebsaufspaltung

Der Bundesfinanzhof hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2005 - II R 4/03 entschieden, dass das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2002 - 13 K 250/99 aufgehoben wird. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung bei der Ermittlung des Wertes eines bebauten Grundstücks an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die übliche Miete tritt.

Auch aus dem ertragsteuerlichen Institut der Betriebsaufspaltung folgt nicht, dass das an die Betriebs-GmbH entgeltlich überlassene Grundstück bewertungsrechtlich als durch die Besitz-KG „selbst genutzt” anzusehen ist.

Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.11.1971 - GrS 2/71 (BStBl 1972 II S. 63, unter V.4.) davon aus, dass Besitzgesellschaft einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits auch steuerrechtlich zwei selbständige Unternehmen darstellen und nicht etwa wirtschaftlich zu einem einheitlichen Unternehmen zusammenzufassen sind. Mit diesem Verständnis der Betriebsaufspaltung ist die Auffassung des FG, die entgeltliche Grundstücksüberlassung an das Betriebsunternehmen sei als „eigenbetriebliche Nutzung” des Besitzunternehmens anzusehen, unvereinbar.