OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.09.2004
InvZ 1000 A - St 313

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.09.2004 (InvZ 1000 A - St 313) - DRsp Nr. 2008/88182

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.09.2004 - Aktenzeichen InvZ 1000 A - St 313

DRsp Nr. 2008/88182

Investitionszulagengesetz 2005

1 Allgemeines

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) beschlossen. Das InvZulG 2005 ist im BStBl 2004 I S. 354 veröffentlicht. Da es noch der Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf, ist es noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht anwendbar (§ 10 InvZulG 2005). Insoweit muss die Bekanntgabe der Genehmigung im Bundesgesetzblatt abgewartet werden.

Mit dem InvZulG 2005 wird für die Ende 2004 auslaufende Förderung betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen nach § 2 InvZulG 1999 eine Anschlussregelung geschaffen. Die zur Zeit geltende betriebliche Investitionsförderung wird hierdurch bis Ende 2006 in modifizierter und an das EU-Recht angepasster Form fortgeführt.

Eine Förderung von Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden entsprechend den Regelungen des § 3 und § 3a InvZulG 1999 ist nach dem InvZulG 2005 nicht mehr vorgesehen.

2 Begünstigte Investitionen nach § 2 InvZulG 2005

Das InvZulG 2005 begünstigt nur noch betriebliche Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen in den neuen Ländern und Berlin. Der Unterschied zum InvZulG 1999 besteht allerdings darin, dass die Förderung nach dem auf Erstinvestitionen i.S. § Abs. beschränkt ist.