OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.11.1998
S 2745 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.11.1998 (S 2745 A) - DRsp Nr. 2008/86438

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.11.1998 - Aktenzeichen S 2745 A

DRsp Nr. 2008/86438

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verlustabzug; Anwendung von Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10. 1997 (BStBl I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BStBl 1998 I S. 7) sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG geändert worden. Zu diesen Neuregelungen soll ein Anwendungsschreiben ergehen.

Vorab bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

Ist nach der geänderten Rechtslage ein Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits bis zum 31.12.1996 eingetreten, muß ggf. eine Verlustverrechnung schon im Rahmen der Veranlagung 1997 versagt oder die Vortragsfähigkeit des verbleibenden Verlustabzugs in der gesonderten Feststellung zum 31.12.1997 nach § 49 KStG i. V. mit § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG wegen der in 1997 eingetretenen Änderung der Rechtslage abgelehnt werden.