OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.04.2008
S 3015/8/1 - St 344

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.04.2008 (S 3015/8/1 - St 344) - DRsp Nr. 2008/92457

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.04.2008 - Aktenzeichen S 3015/8/1 - St 344

DRsp Nr. 2008/92457

Bewertung des Grundvermögens; Mitteilung des Einheitswerts zur Ermittlung der Rangklasse von Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren, Steuergeheimnis nach § 30 AO

Am 1.7.2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom 26.3.2007 (BGBl 2007 I S. 370) in Kraft getreten. Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einen Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegen wirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 ZVG.

Vollstreckung von Wohngeldrückständen

Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter, in der Regel nicht vor.

Aus gegebenem Anlass weist die OFD deshalb auf Folgendes hin:

§ 30 AO Steuergeheimnis

Offenbarung nur mit Zustimmung des Betroffenen