OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.01.2008
S 2222/1 - St 135

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.01.2008 (S 2222/1 - St 135) - DRsp Nr. 2008/92335

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.01.2008 - Aktenzeichen S 2222/1 - St 135

DRsp Nr. 2008/92335

Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG (sog. Riester-Rente); Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

In den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, unabhängig davon, ob es zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag kommt oder nicht (§ 95 Abs. 1 EStG). Eine Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 EStG).

In den Fällen der schädlichen Verwendung sind sämtliche dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen nach § 10a Abs. 4 EStG (Rückzahlungsbetrag) und teilt diese dem Anbieter mit. Über die schädliche Verwendung wird auch das für den Zulagenberechtigen zuständige Finanzamt von der ZfA unterrichtet (vgl. Verfügung vom 15.10.2007, S 2222/21 A St 135).