OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.06.1998
S 2196 A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.06.1998 (S 2196 A) - DRsp Nr. 2008/85560

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.06.1998 - Aktenzeichen S 2196 A

DRsp Nr. 2008/85560

§ 7 EStG Kaufpreisaufteilung

Das FinMin BaWü hat gegenüber der Steuerberaterkammer Stuttgart Ausführungen zur Handhabung des Verfahrens über die Kaufpreisaufteilung gemacht. Das Ergebnis des Aufteilungsverfahrens ist in folgenden Fällen unter Hinzuziehung des Bausachverständigen zu überprüfen:

  • Der ermittelte Bodenwertanteil weicht vom maßgebenden Bodenrichtwert krass ab. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Abweichung mehr als 50 v. H. beträgt.

  • Der mit den Kurven für die Herstellungskosten ermittelte Gebäudewert wird dem Substanzwert des Gebäudes nicht gerechnet, weil dieser überdurchschnittlich hoch ist, z. B. wegen einer besonders aufwendigen baulichen Gestaltung oder nach umfangreicher Modernisierung.

Außerdem bittet die OFD, zu beachten, daß die Kaufpreisaufteilung ein Schätzungsverfahren ist. Naturgemäß gibt es bei Schätzungen i. d. R. eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse. Weicht das Ergebnis der Kaufpreisaufteilung nur unwesentlich, d. h. weniger als 10 v. H., von der vom Stpfl. vorgenommenen Kaufpreisaufteilung ab, kann letztere der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Sollte auf dieser Grundlage eine Einigung mit dem Stpfl. nicht möglich sein, können Einspruchs- und Klageverfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren IX R 86/97 gegen das Urt. des FG BaWü v. 18. 6. 1997, EFG 1998 S. 446, (weiterhin) ruhen.