OFD Karlsruhe - Verfügung vom 23.01.2008
S 2257 a 5 - St 135

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 23.01.2008 (S 2257 a 5 - St 135) - DRsp Nr. 2008/92519

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 23.01.2008 - Aktenzeichen S 2257 a 5 - St 135

DRsp Nr. 2008/92519

Versteuerung der Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG); Steuerliche Behandlung der Versorgungsabfindung bei Verwendung für eine Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis zum Zwecke der Altersversorgung

Versorgungsabfindung nach § 15 AbgG

Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung (Altersentschädigung) nach §§ 11 bis 14 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG.

Steuerpflicht der Versorgungsabfindung nach § 22 Nr. 4 EStG

Eine Versorgungsabfindung die aufgrund des § 15 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geleistet wird, ist nach § 22 Nr. 4 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Soweit sie in einer Summe ausbezahlt wird und es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Kalenderjahres kommt, ist die Versorgungsabfindung tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe c EStG).

Zufluss der Versorgungsabfindung