OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.05.2004
S 0284 A - St 412

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 27.05.2004 (S 0284 A - St 412) - DRsp Nr. 2008/87866

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 27.05.2004 - Aktenzeichen S 0284 A - St 412

DRsp Nr. 2008/87866

Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; ; maßgebliches Feiertagsrecht

Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 (BStBl 2003 II S. 875) und dem BFH-Urteil vom 14.10.2003 (BStBl 2003 II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.

Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort:

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO).