OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.09.2004
S 0338 A - St 412

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.09.2004 (S 0338 A - St 412) - DRsp Nr. 2008/88285

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.09.2004 - Aktenzeichen S 0338 A - St 412

DRsp Nr. 2008/88285

Vorwegabzug bei der Höchstbetragsberechnung (§ 10 Abs. 3 EStG)

1 Einkommensteuerrechtliche Situation

1.1 Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2002,BStBl 2004 II S. 546, ist der Vorwegabzug bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionszusage nicht zu kürzen, weil seine Pensionsanwartschaft auf eigenen Beitragsleistungen in Form der Verringerung seiner Ansprüche auf Gewinnausschüttung beruht.

Diese BFH-Entscheidung ist in allen offenen gleich gelagerten Fällen, d.h. nur bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern, anzuwenden (BMF-Schreiben vom 09.07.2004, BStBl 2004 I S. 582). Diese Fälle können jetzt auch im maschinellen ESt-Festsetzungsprogramm richtig verarbeitet werden.

Bei allen anderen Fällen, das sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von weniger als 100 v.H., bleibt es dabei, dass der Vorwegabzug (weiterhin) zu kürzen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage hat. Wegen mehrerer beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ruhen betroffene Einsprüche. Aussetzung der Vollziehung kann ggf. gewährt werden.

1.2 Zusammenveranlagte Ehegatten