Mit Beschluss vom 11.08.2005 hat der BFH in dem Verfahren Az.: VII B 244/04 die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.08.2004, 1 V 49/03 (EFG 2005, 2) als unbegründet zurückgewiesen.
Somit ist bei Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen Nichtabführung von innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordener Lohnsteuer bei bestehender Anfechtungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Antrag entsprechend Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
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