OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008
S 7200

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/92394

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.02.2008 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/92394

Zuwendungen, Ausgleichszahlungen und Entgelte von dritter Seite bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

1. Allgemeines

Seit der Bahnreform und der Regionalisierung des ÖPNV zum 1.1.1996 sind die Länder bzw. die von ihnen zu bestimmenden Gebietskörperschaften Aufgabenträger des ÖPNV. Für das Land Baden-Württemberg ist die Trägerschaft in § 6 des ÖPNVG vom 8.6.1995 (GBl. 1995, 417) geregelt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots können die Aufgabenträger die gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vom 26.6.1969 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20.6.1991 den Verkehrsunternehmern entweder hoheitlich auferlegen oder bei ihnen vertraglich bestellen. In beiden Fällen haben die Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmer Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Fahrgeldeinnahmen zur Kostendeckung nicht ausreichen.

Zuwendungen, die Verkehrsunternehmer als Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse erhalten, sind entweder echte nichtsteuerbare Zuschüsse, Entgelte für Leistungen des Verkehrsunternehmers an den Zuschussgeber oder preisauffüllende Entgelte von Dritten.

2. Zuschüsse von Gebietskörperschaften