Seit der Bahnreform und der Regionalisierung des ÖPNV zum 1.1.1996 sind die Länder bzw. die von ihnen zu bestimmenden Gebietskörperschaften Aufgabenträger des ÖPNV. Für das Land Baden-Württemberg ist die Trägerschaft in § 6 des ÖPNVG vom 8.6.1995 (GBl. 1995, 417) geregelt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots können die Aufgabenträger die gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Leistungen nach der
Zuwendungen, die Verkehrsunternehmer als Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse erhalten, sind entweder echte nichtsteuerbare Zuschüsse, Entgelte für Leistungen des Verkehrsunternehmers an den Zuschussgeber oder preisauffüllende Entgelte von Dritten.
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