OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008
S 7229

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008 (S 7229) - DRsp Nr. 2008/92418

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.02.2008 - Aktenzeichen S 7229

DRsp Nr. 2008/92418

Kunstgegenstände im Sinne der Nummer 53 der Anlage 2 zu

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit Kunstgegenständen im Sinne der Nummer 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 Folgendes:

Ob für Lieferungen künstlerischer Erzeugnisse mit der Zweckform von Gebrauchsgegenständen (sog. Gegenstände der „angewandten Kunst”, die auch als „Gebrauchsplastiken” bezeichnet werden, z.B. Brunnen, Kachelöfen, Türen, Türgriffe, Fenster, Vasen, Lampen, sakrale Kultgeräte und Kultgegenstände) der ermäßigte oder der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, richtet sich nicht nach der künstlerischen Wertung des Gesamtwerks eines Künstlers. Vielmehr ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung die Beschaffenheit jedes einzelnen Gegenstandes maßgebend. Entscheidend ist die Einreihung des Gegenstandes in den Zolltarif. Die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des hat keine Bedeutung für die Frage, ob auf die Umsätze des betreffenden Unternehmers der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.