OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008
S 7240

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.2008 (S 7240) - DRsp Nr. 2008/92419

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.02.2008 - Aktenzeichen S 7240

DRsp Nr. 2008/92419

Steuersatz für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen

Zu der Frage, welchem Steuersatz die Umsätze aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter unterliegen, gilt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

begünstigt sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht (). Die Erlaubnis eines Sportveranstalters zur rundfunk- und fernsehmäßigen Verwertung einer Sportveranstaltung ist keine Einräumung oder Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner Rechtsposition (insbesondere aus und seinem Hausrecht nach §§ , BGB) verbieten könnte.

Die Leistungen der Sportveranstalter bzw. Sportvereine bei Überlassung von Senderechten fallen somit nicht unter die Begünstigungsvorschrift des ).