OFD Kiel - Verfügung vom 02.05.1996
S 2252 A

OFD Kiel - Verfügung vom 02.05.1996 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84261

OFD Kiel, Verfügung vom 02.05.1996 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84261

§ 10 EStG Behandlung von Verträgsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zinserträge aus Lebensversicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ist u. a., daß eine Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorliegt. Dies beinhaltet für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren.

Zweifelhaft kann sein, welche Bedeutung der Mindesvertragsdauer in den Fällen zukommt, in denen Lebensversicherungsverträge z. B. aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den neuen Erfordernissen des Versicherungsnehmers durch Vertragsänderungen angepaßt werden.

Der BFH sieht einen Versicherungsvertrag nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt als unverändert an (kein Fall der Novation), wenn die entscheidenden Merkmale, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nicht geändert werden (BFH v. 9. 5. 1974, BStBl 1974 II S. 633).

In folgenden Fallbeispielen liegen unter Berücksichtigung des o. g. BFH-Urt. jeweils Novationen vor. Die Verträge sind somit hinsichtlich der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren vor und nach der Änderung jeweils getrennt zu beurteilen.