Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung, der als ein Ereignis anzusehen ist, das bei Erl. des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem FA aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.
Anrechenbare KSt als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die anrechenbare KSt ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der ESt-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist nur insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
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