OFD Kiel - Verfügung vom 03.03.1998
S 2299 a A

OFD Kiel - Verfügung vom 03.03.1998 (S 2299 a A) - DRsp Nr. 2008/84663

OFD Kiel, Verfügung vom 03.03.1998 - Aktenzeichen S 2299 a A

DRsp Nr. 2008/84663

Änderung der Steuerfestsetzung/-anrechnung; a) Nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über anrechenbare KSt b) Anrechnung von KapErtrSt und KSt bei nachträglich bekannt gewordenen, nicht den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigenden Einkünften

a) Nachträgliche Vorlage von Steuerbescheinigungen über KSt - Dividende als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 EStG

Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung, der als ein Ereignis anzusehen ist, das bei Erl. des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem FA aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.

Anrechenbare KSt als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die anrechenbare KSt ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der ESt-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist nur insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).