OFD Kiel - Verfügung vom 03.05.1999
S 2410
Fundstellen:
ESt-Kartei Karte 6.2

OFD Kiel - Verfügung vom 03.05.1999 (S 2410) - DRsp Nr. 2008/85120

OFD Kiel, Verfügung vom 03.05.1999 - Aktenzeichen S 2410

DRsp Nr. 2008/85120

§§ 44 ff. EStG Erstattung des Zinsabschlags bei Steuerausländern

1. Allgemeines

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG (Zinsabschlag), wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinserträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des § 49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen KapErtrSt unterliegen.