Erwachsen einem Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so können die Aufwendungen bis zu 12 000 DM im Kj steuerlich berücksichtigt werden.
Gesetzliche Unterhaltspflichten ergeben sich im einzelnen aus den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB. Danach gehört zur gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die Regelung des § 1615 I BGB, nach der aus Anlaß der Geburt eines Kindes der Mutter Unterhalt zu gewähren ist. Die Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung von entsprechenden Aufwendungen liegt vor, wenn die Mutter infolge der (nichtehelichen) Schwangerschaft unterhaltsbedürftig ist und von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 I BGB hat die Mutter insoweit für einen Zeitraum von vier Monaten vor und grundsätzlich drei Jahren nach der Geburt Anspruch auf Unterhaltsleistungen.
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