OFD Kiel - Verfügung vom 08.06.1999
S 2252 A

OFD Kiel - Verfügung vom 08.06.1999 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84595

OFD Kiel, Verfügung vom 08.06.1999 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84595

Anwendung des Disagioerlasses auf sogenannte Kurzläufer übernommen von der OFD Düsseldorf

Nach den Regelungen des Disagioerlasses sind ein bei der Emission eines festverzinslichen Wertpapiers gewährtes Disagio bzw. gewährter Diskont nur dann gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern, wenn sie in Abhängigkeit von der Laufzeit einen bestimmten Vomhundertsatz des Nennwerts übersteigen.

Die kürzer laufenden Papiere werden dabei durch den Erl. ohne weitere Unterscheidung unter der Rubrik „Laufzeit bis unter 2 Jahre” mit dem maximal steuerfreien Disagio von 1 v. H. zusammengefaßt.

Trotz dieses an sich eindeutigen Wortlauts ist bei Papieren dieser Laufzeit wie folgt zu differenzieren:

  • Die Erlaßregelung hinsichtlich des Maximaldisagios/-diskonts von 1 v. H. des Nennwerts ist nur auf Papiere mit einer Laufzeit von einem Jahr bis unter zwei Jahren anzuwenden.

  • Bei Laufzeiten von unter einem Jahr werden Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont nur dann steuerlich nicht erfaßt, wenn sie umgerechnet auf eine Laufzeit von einem Jahr höchstens 1 v. H. des Nennwerts betragen.

Es ist also umzurechnen

Emissionsdisagio/-diskont in v. H. × 12/Laufzeit in Monaten = Disagio/Diskont für 1 Jahr

Beispiel: Papier mit Laufzeit von 9 Monaten, Emissionsdisagio 0,75 %:

0,75 × 12/9 = 1 v. H.

Folge: Disagio ist noch steuerfrei.