OFD Kiel - Verfügung vom 09.03.1999
G 1400 A

OFD Kiel - Verfügung vom 09.03.1999 (G 1400 A) - DRsp Nr. 2008/84504

OFD Kiel, Verfügung vom 09.03.1999 - Aktenzeichen G 1400 A

DRsp Nr. 2008/84504

§ 15 EStG Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Personengesellschaften i. S. des Abs. 3 Nr. 2

1. Allgemeines

Abschn. 18 GewStR 1998 regelt den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Nach Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten PersGes i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - wie bei anderen gewerblich tätigen PersGes - erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist.

Dadurch wird die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben, wonach bei gewerblich geprägten PersGes bereits die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit die Gewerbesteuerpflicht begründete (vgl. Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990). Der zum BFH-Urt. v. 22.11.1994 (BStBl 1995 II S. 900) ergangene Nichtanwendungserl. v. 20.11.1995 (BStBl 1995 I S. 819) ist durch Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 ebenfalls überholt (vgl. auch das BFH-Urt. v. 5.3.1998, das ohne gleichzeitige Herausgabe eines - erneuten - Nichtanwendungserl. amtlich im BStBl 1998 II S. 745 veröffentlicht ist).

Die neue Richtlinienregelung des Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 hat zur Folge, daß verbreitende Betriebsausgaben gewstl. nunmehr außer Betracht bleiben.