Zum Nachweis der bei Zinserträgen einbehaltenen KapErtrSt (Zinsabschlag) bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Anrechnung eines auf Zinserträge einbehaltenen Zinsabschlages im Rahmen der ESt bzw. KSt-Veranlagung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) setzt die Vorlage einer formellen Steuerbescheinigung voraus, die die im § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben enthält.
Die Vorlage eines Sparbuchs bzw. einer Erträgnisaufstellung reicht zur Anrechnung des Zinsabschlags nicht aus, auch wenn dort ggf. der einbehaltene Zinsabschlag gesondert ausgewiesen ist.
Auf die ab 1. 1. 1996 geltende Bestimmung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, wonach die durch Steuerabzug erhobene ESt nicht angerechnet wird, wenn die in § 45a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, wird hingewiesen.
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