OFD Kiel - Verfügung vom 14.05.1996
S 2223 A
Fundstellen:
EStG-Kartei

OFD Kiel - Verfügung vom 14.05.1996 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84220

OFD Kiel, Verfügung vom 14.05.1996 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84220

§ 10b EStG Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts als Durchlaufstelle

Nach der Formulierung in R 111 Abs. 3 Satz 1 EStR 1993 können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, als Durchlaufstellen bei Durchlaufspenden fungieren. Diese Formulierung könnte dahingehend verstanden werden, daß kirchliche Körperschaften entgegen der bisherigen langjährigen Praxis nicht mehr solche Spenden annehmen und weiterleiten könnten, die für mit ihnen verbundene, wenn auch rechtlich selbständige Einrichtungen bestimmt sind.

Das BdF hat der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Kommissariat der deutschen Bischöfe dazu mitgeteilt, daß nach den Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder entsprechend der bisherigen Praxis auch weiterhin als Durchlaufstelle Spenden entgegennehmen und weiterleiten können.