OFD Kiel - Verfügung vom 15.01.1999
S 7103 b A

OFD Kiel - Verfügung vom 15.01.1999 (S 7103 b A) - DRsp Nr. 2008/86853

OFD Kiel, Verfügung vom 15.01.1999 - Aktenzeichen S 7103 b A

DRsp Nr. 2008/86853

§ 1b UStG Erwerbsteuerregelung; Kraftfahrzeug

Einen bei der OFD Hamburg bekanntgewordenen Sachverhalt übersendet die OFD Kiel nachstehend zur Kenntnisnahme:

Ein Deutscher kauft in einem Mitgliedstaat z. B. einen Pkw. Das Fahrzeug wird in dem betr. Staat lediglich zur Ausfuhr zugelassen. Anschließend wird das Kfz in die Bundesrepublik „eingeführt”, aber nicht bei der Zulassungsstelle angemeldet. Der Halter des KFz fährt in der Bundesrepublik ein halbes Jahr mit dem am Fahrzeug vorhandenen Ausfuhrkennzeichen. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die Zulassung des Fahrzeugs bei einer Zulassungsstelle in der Bundesrepublik beantragt. Damit soll vorgetäuscht werden, daß das anzumeldende Kfz nicht unter die Erwerbsteuerregelung des § 1b UStG fällt.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr ist der Halter eines Kfz gem. § 23 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verpflichtet, für sein Fahrzeug unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde die Zulassung zu beantragen, in deren Bereich das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Es ist nicht zulässig, das Fahrzeug zunächst mit einem ausländischen Überführungs- oder Ausfuhrkennzeichen in Deutschland zu fahren und erst später die Zulassung zu beantragen.