OFD Kiel - Verfügung vom 16.06.1999
S 2283 a A/

OFD Kiel - Verfügung vom 16.06.1999 (S 2283 a A/) - DRsp Nr. 2008/85981

OFD Kiel, Verfügung vom 16.06.1999 - Aktenzeichen S 2283 a A/

DRsp Nr. 2008/85981

§ 9 GewStG Anwendung der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift nach Nr. 3 Sätze 2-5 und der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG bei Seeschiffahrtsunternehmen ab 1997

Durch das JStG 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) wurde die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG um die Sätze 2 bis 5 ergänzt. Nach dieser Neuregelung werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrages von inländischen Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 v. H. des Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstättte entfallend behandelt und entsprechend gekürzt.

a) Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2-5 GewStG

Es ist gefragt worden, von welcher Bemessungsgrundlage die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2-5 GewStG vorzunehmen ist. Als problematisch wurde dabei angesehen, daß nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung der Gewerbeertrag ist, obwohl nach § 7 GewStG der Gewerbeertrag als der um die Hinzurechnungsbeträge nach § 8 GewStG und die Kürzungsbeträge nach § 9 GewStG erhöhte bzw. verminderte Gewinn aus Gewerbebetrieb definiert ist.

Die OFD vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung: