Nach Abschn. I Abs. 2 des BMF-Schreibens v. 11.3.1997 (BStBl 1997 I S. 324) kann ein Unternehmer, der den Wert der Nutzungsentnahme für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt, aus Vereinfachungsgründen diesen Wert auch als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung des Leistungseigenverbrauchs verwenden. Es sind Fälle bekanntgeworden, in denen Stpfl. beantragen, bei der 1%-Regelung vom Nettopreis des Fahrzeugs auszugehen. Durch den Ansatz des Listenpreises als Bruttowert ergebe sich eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer.
Dazu bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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