Die nach Handelsrecht zu bildenden Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nach der Einführung des § 5 Abs. 4a EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BStBl 1997 I S. 928) in der Steuerbilanz nicht mehr ausgewiesen werden. Die zulässigerweise in der Bilanz des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wj gebildeten Rückstellungen sind in den Folgejahren sukzessive aufzulösen (§ 52 Abs. 6a EStG). Die Übergangsregelung ist durch das BMF-Schreiben v. 23.12.1997 (BStBl I S.
Aufgrund entsprechender Anfragen hat das BdF jeweils mit Schreiben v. 17.2.1998 S 2137 bzw. 22/98 nochmals klargestellt, daß der Grundsatz der Einzelbewertung jedes einzelnen schwebenden Geschäfts auch im Rahmen der Übergangsregelung uneingeschränkt gilt. Drohverlustrückstellungen für am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wj schwebende Geschäfte sind in jedem Fall nach den Regeln des § 52 Abs. 6a EStG aufzulösen; die Übergangsregelung ist nur für die Fälle gerechtfertigt, in denen das einzelne schwebende Geschäft im Auflösungszeitraum unverändert fortbesteht.
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