OFD Kiel - Verfügung vom 20.12.1999
S 2139 b A

OFD Kiel - Verfügung vom 20.12.1999 (S 2139 b A) - DRsp Nr. 2008/92196

OFD Kiel, Verfügung vom 20.12.1999 - Aktenzeichen S 2139 b A

DRsp Nr. 2008/92196

§ 7g EStG Bildung einer Rücklage nach Abs. 3 bis 6 bzw. nach Abs. 7 (sog. Ansparabschreibung) in Fällen der Betriebseröffnung

I. Mit v. g. Kurz-Info hatte die OFD unter II. darauf hingewiesen, daß ein bundeseinheitliches Schreiben zur Problematik der Rücklagenbildung im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung in Vorbereitung ist.

Die Auslegung des Begriffs Betriebseröffnung ist von Bedeutung

  • für die Überprüfung der Voraussetzung des Größenmerkmals bei der Rücklagenbildung nach Abs. 3 bis 6 als auch nach Abs. 7 (§ 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 // § 7g Abs. 7 S. 1)

  • für die Festlegung der Investitionsfrist (Ansparzeitraum) von zwei Jahren bei der Rücklagenbildung nach Abs. 3 bis 6 bzw. von fünf Jahren bei der Rücklagenbildung nach Abs. 7 (§ 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 / / § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1,3)

  • für die Festlegung des sechsjährigen Gründungszeitraums bei Rücklagenbildung nach Abs. 7 (Existenzgründer) (§ 7g Abs. 7 S. 1)

  • für die Festlegung des fünfjährigen Vorgründungszeitraums zur Bestimmung des Personenkreises der Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 S. 2);

siehe hierzu die als Anlage beigefügte Gegenüberstellung.