OFD Kiel - Verfügung vom 24.06.1999
; s. auch NWB DokSt. Rz. 15/99 S 7167 A

OFD Kiel - Verfügung vom 24.06.1999 (; s. auch NWB DokSt. Rz. 15/99 S 7167 A) - DRsp Nr. 2008/91793

OFD Kiel, Verfügung vom 24.06.1999 - Aktenzeichen ; s. auch NWB DokSt. Rz. 15/99 S 7167 A

DRsp Nr. 2008/91793

§ 4 Nr. 11 UStG Umsätze im sog. Strukturvertrieb des Versicherungsvermittlungsgewerbes

Der BFH hat mit Urt. v. 9.7.1998 (BStBl 1999 II S. 253) entschieden, daß die mittelbare Mitwirkung an der Vermittung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG ausreicht. Dafür kann es genügen, daß der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann.

Die OFD-Vfg. v. 9.4.1998 ist nicht mehr anzuwenden. Die OFD bittet über die noch anhängigen Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des o. g. BFH-Urt. zu entscheiden.