Die ESt-Referenten des Bundes und der Länder haben zu den Auswirkungen des Beschl. des Großen Senats des BFH v. 3. 7. 1995 (BStBl 1995 II S. 617) auf das BMF-Schreiben v. 20. 12. 1990 (siehe gleichlautender Erl. FinMin Schlesw.-Holst. v. 20. 5. 1990 S 2240 Karte 1.2.1) wie folgt Stellung genommen:
Der Große Senat des BFH habe das BMF-Schreiben v. 20. 12. 1990 in vollem Umfang bestätigt.
Zu der Frage, ob auch andere Objekte als Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser unter die „Drei-Objekt-Grenze” fallen, habe sich der Große Senat allerdings nicht ausdrücklich geäußert. Der Entscheidung sei aber „zwischen den Zeilen” zu entnehmen, daß die Drei-Objekt-Grenze nicht auf andere Objekte, z. B. Mehrfamilienhäuser oder gewerblich genutzte Grundstücke erstreckt werden soll.
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