OFD Kiel - Verfügung vom 29.04.1999
S 2410 A

OFD Kiel - Verfügung vom 29.04.1999 (S 2410 A) - DRsp Nr. 2008/85147

OFD Kiel, Verfügung vom 29.04.1999 - Aktenzeichen S 2410 A

DRsp Nr. 2008/85147

§ 44b EStG Zinsabschlagsteuer bei Spielbanken, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben werden

1. Allgemeines

Spielbankenunternehmen erzielen regelmäßig Zinserträge aus Geld- und Kapitalanlagen (sog. Risikorücklage oder Kapitalreserve). Nach § 6 Abs. 1 der VO über öffentliche Spielbanken v. 27.7.1938 (RGBl Nr. 120 I S. 956) sind Spielbankunternehmen „für den Betrieb der Spielbank” u. a. von den laufenden Steuern vom Einkommen befreit. Diese werden durch die Spielbankabgabe als abgegolten angesehen, um eine Doppelbesteuerung durch die ESt und die Spielbankabgabe zu vermeiden (vgl. Gutachten des BFH v. 21.1.1954, BStBl 1954 III S. 122 sowie BFH-Urt. v. 1.12.1964 - VI 126/62, HFR S. 262/1964). Zu den von der ESt befreiten Einkünften, die mit dem „Betrieb der Spielbank” verbunden sind, gehören auch die Zinseinnahmen aus der Risikorücklage und der Kapitalreserve.