Der BdF hat im Schreiben v. 27.10.1992 S 2000 und v. 2.2.1993 S 2000 zu weiteren Einzelfragen des Zinsabschlaggesetzes u. a. wie folgt Stellung genommen:
Bei der Erstattung von KapErtrSt und der Vergütung von KSt bei Dividenden ist es bisher schon möglich, den Wohnsitz-FÄ die Höhe der Kapitalerträge mitzuteilen. Die Zulässigkeit der Übermittlung ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO. Sie dient der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|