OFD Kiel - Verfügung vom 30.06.1998
S 2410 A

OFD Kiel - Verfügung vom 30.06.1998 (S 2410 A) - DRsp Nr. 2008/85123

OFD Kiel, Verfügung vom 30.06.1998 - Aktenzeichen S 2410 A

DRsp Nr. 2008/85123

§ 44a EStG Anwendung des Abs. 5

1. Allgemeines

Nach § 44a Abs. 5 EStG ist der Zinsabschlag bei betrieblichen Kapitalerträgen nicht einzubehalten, wenn die KapErtrSt und die anrechenbare KST bei dem Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen FA nachzuweisen. Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger ESt bzw. KSt zu zahlen haben, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlags und/oder der KapErtrSt von den Wertpapiererträgen einbehalten wird.