OFD Koblenz - Verfügung vom 01.08.2006
S 7368 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.08.2006 (S 7368 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/90365

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.08.2006 - Aktenzeichen S 7368 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/90365

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG);; Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG mit Wirkung zum 1.7.2006 Kurzinfo vom 14.2.2006 - S 7368 A - St 44 2

Durch Art. 2 Buchst. a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125.000 € auf 250.000 € angehoben worden. Die Änderung ist am 1.7.2006 in Kraft getreten.

Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125.000 € betragen hat, können auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Istversteuerung ab dem 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 wechseln.

Davon abweichend kann allein für den Besteuerungszeitraum 2006 aufgrund der Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsart möglich sein. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung vom 1.7.2006 genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125.000 €, aber nicht mehr als 250.000 € betragen hat.