OFD Koblenz - Verfügung vom 02.04.2003
S 4540 A - St 53 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.04.2003 (S 4540 A - St 53 4) - DRsp Nr. 2008/83520

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.04.2003 - Aktenzeichen S 4540 A - St 53 4

DRsp Nr. 2008/83520

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuern

Das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare wurde unter Berücksichtigung der Strukturreform der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung überarbeitet und neu aufgelegt.

Oberfinanzdirektion Koblenz

S 4540 A - St 53 4

S 3844 A - St 53 5

S 2244 A - St 34 3

Teil A: Grunderwerbsteuer

1 Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

1.1 §§18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -

1.2 § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977.

2 Zuständiges Finanzamt

2.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

2.2 Für die Besteuerung ist - vorbehaltlich des Satzes 2 - das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).