OFD Koblenz - Verfügung vom 03.01.2006
S 2144 c A - St 41 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.01.2006 (S 2144 c A - St 41 2) - DRsp Nr. 2008/89644

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.01.2006 - Aktenzeichen S 2144 c A - St 41 2

DRsp Nr. 2008/89644

Versorgungszusagen über Unterstützungskassen - § 4d EStG; Portabilität von Versorgungsanwartschaften bei rückgedeckten Unterstützungskassen

Das BMF hat zur steuerlichen Beurteilung der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei rückgedeckten Unterstützungskassen auf einen neuen Arbeitgeber wie folgt Stellung genommen:

Werden bei einem Arbeitgeberwechsel Versorgungsanwartschaften über eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG dadurch übertragen, dass der Übertragungswert von der bisherigen Unterstützungskasse direkt auf die neue Unterstützungskasse überwiesen wird, stellt sich die Frage, inwieweit der neue Arbeitgeber Zuwendungen nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehen kann. Dabei ist neben der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG auch zu prüfen, ob das zulässige Kassenvermögen im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 4 bis 6 EStG der neuen Unterstützungskasse überschritten wird. Bei der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bestehen keine besonderen Regelungen für die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens.