Das FG des Saarlands hatte mit Urteil vom 05.08.2002 (EFG 2002, S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az.
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