OFD Koblenz - Verfügung vom 03.01.2006
S 2252 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.01.2006 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/89741

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.01.2006 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/89741

Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 61/2005 (aktualisierte Version)

Das FG des Saarlands hatte mit Urteil vom 05.08.2002 (EFG 2002, S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az. VIII R 64/02 hat der BFH mit Urteil vom 05.10.2004 die v.g. FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiermit hat der BFH den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle hinsichtlich der früheren Einkünfte grundsätzlich kein nachträglicher Werbungskostenabzug möglich ist, bestätigt. Ungeachtet der Veranlassung der Aufwendungen entfällt durch Wegfall der Einkünfteerzielung der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.