OFD Koblenz - Verfügung vom 03.05.2006
S 2203 A - St 31 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.05.2006 (S 2203 A - St 31 4) - DRsp Nr. 2008/90132

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.05.2006 - Aktenzeichen S 2203 A - St 31 4

DRsp Nr. 2008/90132

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen; Kurzinformation Einkommensteuer

Mit Urteil vom 5.10.2005, BStBl 2006 II S. 94, hat der BFH entschieden, dass Einnahmen von Chefärzten aus dem ihnen eingeräumten Liquidationsrecht von wahlärztlichen Leistungen grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn diese Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist unter Berücksichtigung der vom BFH in seiner Entscheidung vom 5.10.2005 aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen (siehe auch Verfügung vom 14.3.2006 - S 2360 A - St 42 3). Das o. g. BFH-Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Bestimmung der Einkunftsart ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorzunehmen.

Eine Umqualifizierung der bisher von den Chefärzten erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat selbst dann zu erfolgen, wenn die Einkünfte bisher ausnahmsweise im Wege des Bestandsvergleiches nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurden.