OFD Koblenz - Verfügung vom 03.05.2006
S 7180 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.05.2006 (S 7180 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/90039

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.05.2006 - Aktenzeichen S 7180 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/90039

Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen von Privatlehrern an Volkshochschulen

Der BFH hat mit Beschluss vom 20.10.2005 - V R 75/03, BStBl 2006 II S. 147, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie von der Steuer zu befreien ist, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt - also von diesen bezahlt wird - oder ob es ausreicht, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt.

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer (z.B. Volkshochschulen) von der Umsatzsteuer, nicht aber die Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer. Deshalb sah der BFH keine Möglichkeit, die Leistungen des Unternehmers nach nationalen Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer zu befreien.