OFD Koblenz - Verfügung vom 03.06.2004
S 2198 b A

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.06.2004 (S 2198 b A) - DRsp Nr. 2008/87908

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.06.2004 - Aktenzeichen S 2198 b A

DRsp Nr. 2008/87908

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG (zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung)

§ 7i EStG ist durch das HBeglG 2004 (BStBl 2004 I S. 120) dahingehend geändert worden, dass der Steuerpflichtige nunmehr abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der HK für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen kann (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG). Die erhöhten Absetzungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für AK in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG).

§ 7i Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG i. d. F. d. HBeglG 2004 sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).