Die Entfernungspauschale ist auch bei betrieblichen Einkünften grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148) kann jedoch in entsprechenden Fällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Beispiel:
Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis: 35.600,00 EUR) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6,500.00 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) genutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die private Nutzung sind pauschal wie folgt zu ermitteln bzw. zu bewerten:
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG :
0,03 % × 35.600,00 EUR × 27 km × 12 | = | 3.460,00 EUR |
Entfernungspauschale 200 × 0,30 EUR × 27 km | = | 1.620,00 EUR |
Nicht abziehbar: | 1.840,00 EUR | 1.840,00 EUR |
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