OFD Koblenz - Verfügung vom 03.07.2006
S 2177 A - St 31 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.07.2006 (S 2177 A - St 31 3) - DRsp Nr. 2008/90253

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.07.2006 - Aktenzeichen S 2177 A - St 31 3

DRsp Nr. 2008/90253

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten; Kostendeckelung und Entfernungspauschale; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer

Die Entfernungspauschale ist auch bei betrieblichen Einkünften grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148) kann jedoch in entsprechenden Fällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen.

Beispiel:

Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis: 35.600,00 EUR) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6,500.00 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) genutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.

Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die private Nutzung sind pauschal wie folgt zu ermitteln bzw. zu bewerten:

Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG :

0,03 % × 35.600,00 EUR × 27 km × 12 = 3.460,00 EUR
Entfernungspauschale 200 × 0,30 EUR × 27 km = 1.620,00 EUR
Nicht abziehbar: 1.840,00 EUR 1.840,00 EUR

Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG :