OFD Koblenz - Verfügung vom 03.08.2004
S 0338 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.08.2004 (S 0338 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/88064

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.08.2004 - Aktenzeichen S 0338 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/88064

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); ; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage (Vorläufigkeitskatalog) zum BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl 2003 I S. 338), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. März 2004 (BStBl 2004 I S. 361), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  • Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

  • Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

  • Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)

  • Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.