OFD Koblenz - Verfügung vom 05.01.2006
S 7179 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.01.2006 (S 7179 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/89692

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.01.2006 - Aktenzeichen S 7179 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/89692

Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen

Wegen der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; BGBl 1998 I S. 2214) und der dadurch eingetretenen Änderung in der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen - § 6 FeV - gilt nach dem BMF-Schreiben vom 08.02.2000, BStBl 2000 I S. 359, für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:

Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14.03.1974 - BStBl 1974 II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1 E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.

Als „Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z.B. Klasse B) erwerben möchte.