Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse kann steuerlich nicht als eine hoheitliche Tätigkeit angesehen werden. Die für diese Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen können daher nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von der Einkommen-(Lohn-)Steuer freigestellt werden (vgl. hierzu H 13 - Fiskalische Verwaltung -
Maßgebend für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist nach §
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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