OFD Koblenz - Verfügung vom 06.01.2006
S 7134 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 06.01.2006 (S 7134 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/89734

OFD Koblenz, Verfügung vom 06.01.2006 - Aktenzeichen S 7134 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/89734

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Vernichtung von Ausfuhrbelegen mit anhängenden Originalrechnungen nach Erfassung auf vorgegebenen Datenträgern

Es ist gefragt worden, ob aufbewahrte Originalausfuhrbelege nebst Originalrechnungen nach digitaler Archivierung vor Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO vernichtet werden können.

Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden ist hierbei Folgendes zu beachten:

Da Ausfuhrbelege nach § 147 Abs. 2 AO auch auf solchen Datenträgern aufbewahrt werden können, bei denen das Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass bei der Lesbarmachung die Wiedergabe mit den empfangenen Ausfuhrbelegen bildlich übereinstimmt, bestehen gegen eine Vernichtung von Originalbelegen nach digitaler Speicherung, soweit dies nach § 147 AO zulässig ist und die Belege nicht nach anderen Rechtsvorschriften im Original aufzubewahren sind, grundsätzlich keine Bedenken. Dies kann allerdings nur insoweit gelten, wenn alle auf dem Originalbeleg enthaltenen Informationen originalgetreu bildlich wiedergegeben werden können.